DREIFALTIGE ALLIANZ
- Vertrag der Freundschaft und des Beistandes -
Präambel
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß ihrer Völker zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte, Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit ihrer staatlichen Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auch die Festlegung einer vereinten Verteidigungspolitik gehört, um Frieden und Sicherheit in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die trennenden trennenden Landesgrenzen überwinden,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Überwindung gemeinsamer, wie auch individueller Hürden ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr, einen regen Kulturaustausch und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit ihrer Staaten zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Menschenrechte, den Wohlstand ihrer Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Kräfte, Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die Völker dieser Welt, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,
HABEN BESCHLOSSEN, eine ALLIANZ zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Für den Regierungspräsidenten der (Sinn)freien Bananenrepublik Bananaworld:
Graf Marc Aurel von Litorient, Minister für Außenpolitik,
Für Seine Majestät den König von Pottyland:
Lord Reis, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Für Seine Majestät den Kaiser von Pizzaros:
Herrn Phil Claudio, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DIESE SIND, nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1:
Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher internationaler Beziehungen beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen festigen, ein besseres Verständnis für die Grundsätze herbeiführen, auf denen diese Einrichtungen beruhen, und indem sie die Voraussetzungen für die innere Festigkeit und das Wohlergehen fördern. Sie werden bestrebt sein, Gegensätze in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik zu beseitigen und die wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit zwischen allen Parteien zu fördern.
Artikel 2:
Die Allianz ist bestrebt einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen. Die Parteien werden in diesem Zuge untereinander keine Zölle erheben. Des weiteren werden die Vertragspartner ihre jeweiligen Landeswährungen aneinander so nah wie möglich angleichen. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 3:
Die Allianz spricht sich vehement gegen jede Art von Terrorismus aus und bekräftigt seinen Willen, aktiv gegen diesen vorzugehen.
Artikel 4:
Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit der Allianz bedroht ist.
Artikel 5:
Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des Bundesgebietes wiederherzustellen und zu erhalten.
Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich der Bündnisrat zu informieren.. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.
Artikel 6:
Die Parteien errichten hiermit einen Rat, in dem jede von ihnen vertreten ist, um Fragen zu prüfen, welche die Durchführung dieses Vertrags betreffen. Der Aufbau dieses Rats ist so zu gestalten, dass er jederzeit schnell zusammentreten kann. Der Rat errichtet, soweit erforderlich, nachgeordnete Stellen, insbesondere setzt er unverzüglich einen Verteidigungsausschuß ein, der Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 5 und 8 zu empfehlen hat.
Artikel 7:
Die Parteien erklären ihre Bereitschaft zur Errichtung gemeinschaftlicher militärischer Stützpunkte.
Artikel 8:
Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame militärische wie nationale Widerstandskraft erhalten und fortentwickeln.
Artikel 9:
Die Parteien verpflichten sich im Falle einer Verurteilung eines ihrer Bürger in einem Bündnisstaat das Urteil im jeweiligen Heimatland durchzusetzen. Im Falle einer Verurteilung zum Tode, wird diese Strafe sofort in eine Haftstrafe umgewandelt.
Artikel 10:
Die Regierung jedes Mitgliedstaates kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Allianz beruht, vorlegen. Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
Artikel 11:
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
Artikel 12:
Ein Austritt aus diesem Vertrag ist nur möglich, sofern ein triftiger Grund vorliegt und auch nach Konsultierung des Bündnisrates keine Einigung erzielt werden konnte.
Artikel 13:
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen der Vertragspartner hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 22. September 2002 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften
unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen auf hoher See am 21. September des Jahres 2002
Für die (Sinn)Freie Bananenrepublik Bananaworld:
Der Spinner, Regierungspräsident
Für das Kaiserreich Pizzaros:
Seine Majestät, Kaiser Rudjamun
Für das Königreich Pottyland:
Seine Majestät, König Potty |